Barren und Metallbesteuerung

Barren und Metallbesteuerung

Der Staat fördert beim Edelmetallkauf nur Anlagegolde wie Goldbarren oder bestimmte Goldmünzen durch den Erlass der Mehrwertsteuer.

Dies gilt für alle handelsfähigen Goldbarren mit einem Mindestfeingehalt von 995‰. Der Mehrwertsteuererlass gilt also auch beim Kauf der 12,44Kg grossen LBMA-Goldbarren-995‰.

Privatkunden die diese Grössen erwerben, sollten sich auf eine Überprüfung im Rahmen der geltenden Geldwäschegesetze und einer gesonderten fiskalischen Betrachtung einstellen. Diese Barren sind eigentlich dem institutionellen Handel vorbehalten.

Vorgaben die handelsfähige Goldbarren erfüllen müssen:

Der Deutsche Gesetzgeber schreibt für Anlagegoldbarren bestimmte Parameter vor.
Es muss aufgestempelt sein:

1.Gewicht
2.Feingehalt
3.Hersteller

Sie müssen desweiteren eine
4.rechteckige Form

und einen
5 Mindestfeingehalt 999,5‰
besitzen

Goldbarren die diese Kriterien erfüllen, können in Deutschland mehrwertsteuerfrei in beliebiger Menge zu Anlagezwecken gehandelt und kauft werden.

Geldwäsche:

Tafelgeschäfte, d.h. OTC Geschäfte (over the counter) unterliegen seit Juni 2017 den strengeren Geldwäscherichtlinien. 10.000.- Euro ist hier die neue Höchstgrenze.

Zahlungen in bar unterliegen seit Juni 2017 strengeren Regeln nach denen nur Beträge bis 10.000.- bar ausgezahlt werden. Höhere Beträge sind zu überweisen.

Besteuerung von Anlagebarren

Anlagebarren aus Silber, Platin, Palladium, Rhodium zählen zu den besteuerbaren Anlagemetallen. Der Verkaufspreis aus Metallwert und Herstellkosten muss vom Vertreiber beim erstmaligen Verkauf mit Umsatzsteuer i.H von z.Zt 19% belegt werden. Der Staat begünstigt Käufe dieser Edelmetalle nicht durch Wegfall der Umsatzsteuer.

Das bedeutet daß diese Metalle nach einem Ersterwerb einen Kursgewinn von mindestens 19% erwirtschaften müssen bevor ein erneuter Verkauf nicht zum Verlust wird. Das erscheint bei teils starken Schwankungen in diesem Bereich aber nicht als unüberwindliche Hürde.

Die Metalle werden vorzugsweise im industriellen Sektor verwendet. (Elektronische Bauteile, Katalysatoren)

Der Steueranteil wird beim Rückkauf und erneuten Verkauf durch Händler  zur Differenzbesteuerung. Privatanleger können in diesen Fällen die Metalle zumeist mit deutlich geringerem Steueranteil erwerben.

Barren und Differenzbesteuerung

Wie wir nun wissen, ist nur das Anlagegold  von der Mehrwertsteuer befreit.

Bei anderen Edelmetallen wie Silber, Platin oder Palladium muß der Metallwert von Anlagemetallen für den Käufer mit 19% Umsatzsteuer belastet werden.  Dies gilt aber nur für den Erstverkauf der Anlagebarren.

Die Differenzbesteuerung von wiederholt verkauften Anlagemetallen wirkt sich hier positiv aus, da es bei einem erneuten Verkauf zu einer deutlichen Verringerung der Steuerbelastung kommt.

Die Differenzbesteuerung ist im § 25 a des Umsatzsteuergesetzes geregelt und muss vom Händler durch Ankaufs- und Verkaufsbelege für den Fiskus nachweisbar sein. Es betrifft die Anlagemetalle wie Silber Platin, Palladium, die als Barren in der Form nicht verändert werden und erneut verkauft werden.

Besteuert mit 19% Umsatzsteuer wird  nur die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Händlers und  seinem Verkaufspreis. Dies ist in den meisten Fällen nur ein kleiner Betrag, der sehr viel geringer ist als der ursprünglich besteuerte Metallwert+Fertigungskosten.

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