Barren und Differenzbesteuerung

Barren und Differenzbesteuerung

Wie wir nun wissen, ist nur das Anlagegold  von der Mehrwertsteuer befreit.

Bei anderen Edelmetallen wie Silber, Platin oder Palladium muß der Metallwert von Anlagemetallen für den Käufer mit 19% Umsatzsteuer belastet werden.  Dies gilt aber nur für den Erstverkauf der Anlagebarren.

Die Differenzbesteuerung von wiederholt verkauften Anlagemetallen wirkt sich hier positiv aus, da es bei einem erneuten Verkauf zu einer deutlichen Verringerung der Steuerbelastung kommt.

Die Differenzbesteuerung ist im § 25 a des Umsatzsteuergesetzes geregelt und muss vom Händler durch Ankaufs- und Verkaufsbelege für den Fiskus nachweisbar sein. Es betrifft die Anlagemetalle wie Silber Platin, Palladium, die als Barren in der Form nicht verändert werden und erneut verkauft werden.

Besteuert mit 19% Umsatzsteuer wird  nur die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Händlers und  seinem Verkaufspreis. Dies ist in den meisten Fällen nur ein kleiner Betrag, der sehr viel geringer ist als der ursprünglich besteuerte Metallwert+Fertigungskosten.

Beispiel:

Ein Händler kauft einen 1 Kg Silberbarren zum Preise von 440.- Euro netto von einem Kunden an.Der Verkaufspreis, den er erzielen möchte beträgt 468.- Euro.  Die Differenz beträgt hier also 28.- Euro. Diese Differenz muss beim erneuten Verkauf dem Steuersatz von 19 % unterworfen werden und nicht der gesamte Edelmetallwert, der ja bereits beim Erstverkauf vom Staat vereinnahmt wurde.

Der Steueraufschlag beim erneuten Verkauf beträgt in diesem Falle also nur 5,32 Euro  statt  88,92 Euro  der Kunde spart hier also 83,60 Euro.

Dies gilt für ursprünglichlich steuerpflichtige Edelmetalle, die wiederholt unverändert verkauft werden.

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